Ob eine Windenergieanlage dauerhaft befeuert ist oder nur bei Bedarf leuchtet, entscheidet im Märkischen Modell bares Geld. Anlagen mit bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung (BNK) erhalten einen niedrigeren Eingriffsfaktor – und damit eine spürbar geringere Ersatzzahlung. Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist und was Sie dafür nachweisen müssen.
1. Wie sich der Eingriffsfaktor zusammensetzt
Der eingriffsspezifische Faktor (EF) aus Anlage 1 des Märkischen Modells startet bei einem Basiswert von 1,0 und wird um Zuschläge für die relevanten Wirkpfade der Anlage erhöht. Für eine Windenergieanlage kommen – je nach Ausstattung – in Betracht:
- Bewegung (Rotor) → +0,2
- Schall → +0,1
- Licht (Nachtkennzeichnung) → +0,2
Der Licht-Zuschlag setzt allerdings voraus, dass die Anlage tatsächlich dauerhaft nachtbefeuert ist. Für eine konventionell dauerbefeuerte WEA summiert sich der Faktor damit auf 1,5.
2. BNK lässt den Licht-Zuschlag entfallen
Bei bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung leuchtet die Befeuerung nur dann, wenn sich ein Luftfahrzeug nähert – die Anlage ist die überwiegende Zeit dunkel. Der Wirkpfad „Licht" entfällt damit als dauerhafte Beeinträchtigung, und der Zuschlag von +0,2 wird nicht angesetzt:
Ohne BNK: 1,0 + 0,2 (Bewegung) + 0,1 (Schall) + 0,2 (Licht) = 1,5
Mit BNK: 1,0 + 0,2 (Bewegung) + 0,1 (Schall) = 1,3
3. Was das für die Ersatzzahlung bedeutet
Der Eingriffsfaktor wirkt multiplikativ auf die anrechenbare Eingriffsfläche. Bei einem reinen Eingriff ohne anrechenbare Kompensationsmaßnahmen skaliert die Ersatzzahlung deshalb direkt mit dem Faktor:
1,3 / 1,5 = 0,867 → rund 13 % geringere Ersatzzahlung allein durch die BNK-Ausstattung.
Sind zusätzlich Kompensationsmaßnahmen anrechenbar, kann der Effekt noch größer ausfallen, weil sich das Verhältnis von Eingriff zu Kompensation zugunsten des Vorhabens verschiebt.
4. 1,5 ist die Ausnahme, nicht die Regel
Wichtig: Der Faktor 1,5 ist kein Automatismus. Der Licht-Zuschlag greift nur bei Anlagen mit durchgehender, konventioneller Nachtbefeuerung. In der Praxis liegen viele Anlagen ohnehin bei 1,3:
- Kennzeichnungspflichtige Neuanlagen sind heute regelmäßig mit BNK ausgestattet (praktisch Standard) → 1,3.
- Kleinere bzw. niedrigere Anlagen ohne Kennzeichnungspflicht tragen den Licht-Zuschlag gar nicht → ebenfalls 1,3.
Maßgeblich ist die tatsächliche Ausstattung der konkreten Anlage, nicht eine pauschale Annahme. Der Ansatz von 1,3 sollte über die BNK-Ausstattung bzw. das Fehlen einer dauerhaften Nachtbefeuerung nachvollziehbar sein.
Praxiswirkung: Der Faktor 1,5 betrifft vor allem ältere Anlagen mit Dauerbefeuerung. Wird er anderweitig pauschal angesetzt, verschenkt das bares Geld – ein Blick auf den angesetzten Faktor lohnt bei jeder Bilanz.
Fazit
Die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung ist nicht nur eine Frage der Akzeptanz vor Ort, sondern hat einen konkreten, rechnerisch sauber begründbaren Effekt auf die Ersatzzahlung. Wer BNK einsetzt, sollte sicherstellen, dass der Eingriffsfaktor in der Bilanz korrekt mit 1,3 angesetzt ist.
Faktor selbst durchrechnen
Im Online-Rechner können Sie den Eingriffsfaktor mit und ohne BNK vergleichen und die Auswirkung auf die Ersatzzahlung direkt sehen.