Mit der Vorstellung des Märkischen Modells 2.0 hat das Landesamt für Umwelt (LfU) die überarbeitete Methodik zur Bewertung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen erläutert und in den fachlichen Austausch gebracht. Hintergrund ist die jüngere Rechtsprechung zur Eingriffsregelung, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht pauschal über Ersatzzahlungen abgegolten werden dürfen. Vielmehr ist eine quantitative und qualitative Bewertung von Eingriff und Kompensation erforderlich.
Anlass ist die Umstellung der Vollzugspraxis nach dem BVerwG-Urteil vom 12.09.2024 (7 C 3.23).
Die zentrale Vorgabe aus der Rechtsprechung lautet:
Realkompensation ist grundsätzlich zu prüfen und anzurechnen. Die Ersatzzahlung ist
nachrangig.
Damit verschiebt sich der Fokus von einer überwiegend zahlungsbasierten Praxis hin zu einer qualifizierten und quantifizierten Bilanzierung von Eingriffs- und Maßnahmenwirkung.
Rechtlicher Rahmen und gerichtliche Einordnung
Das LfU betont, dass der frühere Kompensationserlass Wind faktisch nicht mehr tragfähig ist. Gefordert wird eine methodisch nachvollziehbare Bewertung, die das Äquivalenzerfordernis erfüllt – also eine gleichwertige Kompensation in quantitativer und qualitativer Hinsicht.
Nach Darstellung des LfU wurde das Märkische Modell vom OVG weitgehend bestätigt. Anpassungen betreffen:
- die Beschränkung auf deutsches Hoheitsgebiet
- die Berücksichtigung der spezifischen Eigenart von Eingriff und Maßnahme
Letzterer Punkt ist der methodische Kern von Version 2.0.
Faktorisierung als zentrales Update
Bisher war das Modell stark rezeptorbezogen: Wertstufen der Landschaft und Sichtbarkeit bestimmten den Kompensationsbedarf.
Neu ist die objektbezogene Ergänzung:
- Eingriffsseite: Zuschläge für Bewegung, Schall und Licht
- Maßnahmenseite: differenzierte Bewertung der Maßnahmequalität (z. B. hohe Gewichtung visuell wirksamer Elemente wie Gewässer)
Die Faktoren greifen am Punktesystem an.
Flächen werden zunächst in Punkte überführt und anschließend mit eingriffs- bzw.
maßnahmenspezifischen Faktoren multipliziert.
Nach der im Fachdialog erläuterten Vollzugsauslegung führt dies auf Eingriffsseite zu einer „anrechenbaren Eingriffsfläche“. Beispielhaft wurde erläutert:
Damit verändert sich die rechnerische Ausgangsbasis der Saldierung.
Die Faktorisierung ist nach LfU-Angaben noch nicht höchstrichterlich „durchentschieden“, wird jedoch als tragfähig eingeschätzt.
Sichtbarkeit bleibt der Wirksamkeitsfilter
Trotz der Erweiterung gilt weiterhin:
Nicht sichtbare Maßnahmen entfalten keine landschaftsbildbezogene Wirkung.
Waldumbau im Waldinnenbereich oder Maßnahmen ohne vertikale Struktur werden regelmäßig keine relevante Kompensationswirkung erzielen. Die Lage im Raum wird damit zum entscheidenden Planungsparameter.
Die Maßnahmenplanung wird strategischer und stärker raumbezogen.
Vorrang der Realkompensation
Ein wesentlicher Punkt des Fachdialogs war die Klarstellung:
Solange geeignete Realmaßnahmen verfügbar sind, sind diese umzusetzen.
Eine Wahlfreiheit zugunsten der Ersatzzahlung besteht nicht.
Der Nachweis fehlender Maßnahmenverfügbarkeit ist derzeit noch nicht standardisiert. Bisher wurden Absageschreiben einschlägiger Anbieter akzeptiert. Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bleiben offen.
Strengere Zuordnung von Maßnahmen
Künftig soll jede Maßnahme eindeutig einer einzelnen Anlage zugeordnet werden. Poolmaßnahmen über mehrere WEA sollen perspektivisch entfallen. Mehrere Maßnahmen pro Anlage bleiben möglich.
Dies erhöht Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bilanzierung.
Offener methodischer Punkt: die „anrechenbare Eingriffsfläche“
Im Fachdialog wurde ausdrücklich die Frage gestellt, wo im Modelltext die Rückrechnung faktorisierter Punkte in eine „anrechenbare Eingriffsfläche“ geregelt ist.
Das LfU erläuterte die Logik so, dass Faktoren auf Eingriffsseite das Volumen erhöhen und sich dadurch der Saldo verändert. Gleichzeitig wurde eingeräumt, dass der Text hier Klarstellungsbedarf aufweisen könnte.
Diese Frage ist nicht rein akademisch.
Sie entscheidet darüber, ob die Faktorisierung ausschließlich die Punkteverteilung beeinflusst oder
auch die Flächensaldierung – und damit mittelbar die Höhe einer Ersatzzahlung.
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