Das Wichtigste in Kürze
Ab dem 1. Februar 2027 können Betreiber von Windenergieanlagen voraussichtlich frei wählen, ob sie den Eingriff in das Landschaftsbild real kompensieren oder Ersatzgeld zahlen. Vorher gilt das nicht, auch nicht für laufende Verfahren.
- Fakt: Die neue Regelung (§ 15 Abs. 6a BNatSchG) und die Übergangsvorschrift (§ 74 Abs. 7 BNatSchG) treten erst am 01.02.2027 in Kraft.
- Gut begründete Annahme: Windenergieanlagen fallen unter das neue Wahlrecht. Der Gesetzeswortlaut nennt sie nicht ausdrücklich, die Entstehungsgeschichte spricht aber klar dafür.
- Gut begründete Annahme: Die Höhe des Ersatzgeldes richtet sich für private Vorhaben weiter nach Landesrecht, in Brandenburg also nach dem Märkischen Modell.
- Offen: Ein weiteres Gesetzgebungsverfahren könnte das Ersatzgeld bei Ausübung des Wahlrechts noch verteuern.
Worum es geht
Bislang ist das Ersatzgeld nachrangig: Wer in Natur und Landschaft eingreift, muss zuerst vermeiden, dann ausgleichen oder ersetzen, und erst wenn das nicht geht, zahlen. Für das Landschaftsbild bei Windenergieanlagen hat die Rechtsprechung der letzten Jahre die Realkompensation gestärkt. In Brandenburg ist das Märkische Modell die Antwort darauf.
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 224, verkündet am 28.07.2026) ändert dieses Stufenverhältnis. Sein Artikel 10 fügt § 15 Abs. 6a in das Bundesnaturschutzgesetz ein. Danach stehen Ersatzzahlung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für bestimmte Vorhaben gleichrangig nebeneinander. Erfasst sind unter anderem Energieinfrastrukturvorhaben, die durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind.
Aus Sicht der Windbranche stellen sich drei Fragen: ab wann, für wen und in welcher Höhe.
1. Ab wann gilt das Wahlrecht?
Ab dem 1. Februar 2027 – auch für laufende Verfahren erst ab diesem Tag.
Fakten
- Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft (Art. 23 Abs. 1), Artikel 10 jedoch erst am 01.02.2027 (Art. 23 Abs. 2).
- Artikel 10 enthält beides: den neuen § 15 Abs. 6a und die Übergangsregelung in § 74 Abs. 7 BNatSchG.
- Nach § 74 Abs. 7 gilt für Verfahren, die vor dem 01.02.2027 beantragt oder UVP-seitig eingeleitet wurden, weiter das alte Recht. Auf Antrag des Verursachers kann aber der neue § 15 Abs. 6a angewendet werden.
Annahme und warum
Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, der Antrag nach § 74 Abs. 7 könne schon jetzt gestellt werden, die Frage wird kontrovers diskutiert. Gegen diese Lesart spricht jedoch der Gesetzestext: Die Antragsbefugnis steht in einer Vorschrift, die selbst erst am 01.02.2027 in Kraft tritt. Eine Norm, die noch nicht gilt, kann keine Rechte begründen. Eine Vorwirkung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.
Praktische Folge: Die Option nützt nur Verfahren, die am 01.02.2027 noch nicht abgeschlossen sind. Wird vorher genehmigt, bleibt es beim alten Recht mit dem Nachrang des Ersatzgeldes. Ein früher gestellter Antrag sollte am oder nach dem Stichtag wiederholt werden.
2. Gilt das Wahlrecht für Windenergieanlagen?
Sehr wahrscheinlich ja.
Fakten
- § 2 EEG stellt Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen in das überragende öffentliche Interesse.
- Der Referentenentwurf (12/2025) erfasste noch alle Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse, also auch Windenergie.
- Der Regierungsentwurf (Drs. 21/4099) beschränkte die Regelung auf Verkehrs- und Militärvorhaben sowie Vorhaben aus dem Sondervermögen.
- Der Bundesrat forderte die Erweiterung. Die Bundesregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung (Drs. 21/4301, Ziff. 60 und 62) in der Sache zu und kündigte eine Erweiterung auf Vorhaben im Energiebereich an.
- Der Bundestag fügte daraufhin die Energieinfrastrukturvorhaben ein (Drs. 21/6701).
Annahme und warum
Der Begriff „Energieinfrastrukturvorhaben“ ist nicht definiert. Man könnte einwenden, er meine nur Netze und Leitungen. Dagegen sprechen zwei Gründe:
- Entstehungsgeschichte: Der Begriff wurde gerade als Antwort auf die Forderung eingefügt, die erneuerbaren Energien wieder aufzunehmen.
- Systematik: Dasselbe Gesetz verwendet „Energieinfrastruktur“ in der Überschrift des neuen § 14e UVPG. Dort sind Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 1 UVPG erfasst, zu denen auch Windfarmen zählen.
Restrisiko: Eine Gerichtsentscheidung gibt es naturgemäß noch nicht.
3. Wonach bemisst sich die Höhe des Ersatzgeldes?
Für private Windprojekte voraussichtlich weiter nach Landesrecht – in Brandenburg nach dem Märkischen Modell.
Fakten
- Der letzte Satz von § 15 Abs. 6a verweist auf die Bundeskompensationsverordnung (BKompV), ohne ausdrückliche Einschränkung.
- Die Sätze davor regeln eine Sonderzahlung an das Bundesumweltministerium. Sie gelten ausdrücklich nur für Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung sowie die Eisenbahnen des Bundes.
- Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung erklärt: Bei Vorhaben, die keine Bundesvorhaben sind, bleibt es bei der bestehenden Rechtslage, die Zahlung geht an die nach Landesrecht zuständige Stelle.
Annahme und warum
Nach der Gegenäußerung ist der BKompV-Satz nur eine Folgeaussage zur Bundeszahlung, keine eigenständige Regel für alle Vorhaben. Für private Projektierer spricht daher viel für Landesrecht. Verbindlich geklärt ist das nicht, weil der Gesetzestext selbst diese Einschränkung nicht enthält.
Ausblick
Die Regeln können sich vor dem Stichtag noch ändern. Laut Stellungnahmen aus der Energiewirtschaft zum geplanten Natürliche-Infrastruktur-Gesetz (Juli 2026) soll sich die Ersatzzahlung für Energieinfrastrukturvorhaben um 20 % erhöhen, wenn das Wahlrecht ausgeübt wird. Ob das so beschlossen wird, ist offen. Es würde die Abwägung zwischen Realkompensation nach dem Märkischen Modell und Ersatzgeld spürbar verschieben.
Für laufende Brandenburger Verfahren heißt das: Realkompensation weiter planen, die Antragsoption für den 01.02.2027 vorbereiten und die Kosten beider Wege vergleichen.
Dieser Beitrag ist eine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung.
Quellen: BT-Drs. 21/4099 · BT-Drs. 21/4301 · BT-Drs. 21/6701 · Bundesregierung zum Inkrafttreten
Kosten beider Wege vergleichen
Wir ermitteln die Ersatzzahlung nach dem Märkischen Modell und zeigen, wie weit anrechenbare Kompensationsmaßnahmen sie mindern. So lässt sich die Wahl zwischen Realkompensation und Ersatzgeld auf belastbare Zahlen stützen.